Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Dies gilt insbesondere für Garantien jeglicher
Art.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(4) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Warenkauf (CISG vom
11. April 1980 in der jeweils geltenden Fassung).
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, d. h. nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
(2) In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsund
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung und Transport. Der Abzug von
Skonto etc. bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des
Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen,
Änderungen der Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten oder Materialpreise kommt. Dies werden
wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten
Kaufpreises, steht dem nicht unternehmerischen Käufer ein Kündigungsrecht zu.
(4) Verpackungsmaterialien (z. B. Paletten) sind an uns zu Lasten des Käufers zurückzugeben. Transport-
und Umverpackungen werden nicht zurückgenommen.
(5) Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen
Ladegewichtes des jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung
durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
(6) Für Rechnungen unter Euro 50,00 netto, erheben wir eine Aufwandsentschädigung von Euro 5,00.
§ 4 Rücktritt
(1) Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, wenn
- der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
- aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes
nicht vertragsgemäß möglich ist.
- der Lieferung mit zumutbaren Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse entgegenstehen.
(2) Wir werden den Käufer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit informieren und unverzüglich erhaltene
Gegenleistungen an den Käufer erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Zielkauf bedarf
stets einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck – was
vorher vereinbart sein muss – ist der Käufer auch zur Übernahme von jeglichen Diskont- und Wechselspesen
etc. verpflichtet.
(2) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von drei Kalenderwochen
nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Käufer mit jeder Rechnung
hierüber unterrichten.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig. Verzug
tritt ein, wenn der Käufer nicht innerhalb von zwei Kalenderwochen, gerechnet ab dem Datum der
Lieferung zahlt. Kaufleute im Sinne des HGB sind ab Fälligkeit zur Zahlung entsprechender Zinsen
verpflichtet.
(4) Im Fall einer Mahnung entstehen Gebühren, deren Zahlungspflicht lediglich bei der ersten Mahnung
nicht besteht, sofern diese verzugsbegründend ist.
(5) Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser in Höhe der Verzugszinsen (siehe (3)) zu
verzinsen.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers z. B. Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, sind
wir berechtigt, alle offen stehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und
gegen Rückgabe zahlungshalber herein genommener Wechsel, Barzahlung oder Sicherheitsleistung
zu verlangen. In einem solchen Falle entfallen eventuell vereinbarte Skonti und Rabatte.
(7) Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir nach
Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder weitere Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche
wegen Nichterfüllung geltend machen.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltsrechts nur
insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben
Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei
wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung
abgestellt.
§ 6 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Zum Gefahrenübergang siehe § 7.
(2) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schweren
Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer
von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.
Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem
Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen von
uns oder unserem Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den
Bau findet nicht statt.
(3) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers.
Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht
angenommen.
(4) Bei Zufuhr von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kranentladung
berechnen wir - je Entladevorgang - eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine
Gebührenrechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben
werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils
gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt. Auf Anforderung
senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen
behalten wir uns vor.
(5) Für Waren, die mit unserem Einverständnis und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben
werden, vergüten wir 85% des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.
§ 7 Lieferzeit
(1) Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn,
dass wir verbindliche Lieferfristen zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Bezüglich einer Haftung für Verzugsschäden gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 entsprechend.
(3) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (2) gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart
wurde; gleiches gilt dann, wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend
machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Die Schadensersatzhaftung
ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir
die Vertragsverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten. In
diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
§ 8 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Lager” vereinbart,
dies gilt auch bei Anlieferung.
§ 9 Mängelgewährleistung
(1) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen
Regelungen.
(2) Wir haften nicht für Schäden, die wir, unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch
einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird
darauf hingewiesen, dass Vorlieferanten keine Erfüllungsgehilfen von uns sind.
(3) Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind uns unverzüglich unter
Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn es liegt ein Fall des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen,
die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit
verursachen) vor, dann verbleibt es bei der 5-jährigen Verjährung. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
(5) Die Gewährleistungsrechte des Käufers, setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel
innerhalb von 2 Wochen schriftlich bei uns gerügt hat. Der Kaufmann im Sinne des HGB muss
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen sein. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei
Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch
sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem
Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet
werden.
(6) Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtlich Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen, es sei denn es läge eine arglistige Täuschung oder eine zugesicherte
Eigenschaft vor. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(7) Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc.
bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt
wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen wurde.
§ 10 Haftungsbegrenzung
(1) Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer
Ansprüche gemäß § 823 ff BGB etc. ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern eingeschränkt.
(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
(3) Eine verschuldungsunabhängige Haftung für die Beschaffung des Kaufgegenstandes, wenn es
sich um eine Gattungsschuld handelt, wird ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur bei Vorlage
eines Verschuldens übernommen.
(4) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus welchem Rechtsgrund auch immer ist
ausgeschlossen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für
einfache Fahrlässigkeit.
(5) Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und
Verarbeitungen von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
(6) Die Schadensersatzhaftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
(7) Schadensersatzansprüche für die Haftung nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
bleiben unberührt. Unsere Haftung wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Käufer der
Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren,
schriftlich mitgeteilt wird.
(8) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer
Beschaffungsgarantie.
§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis,
Transportvergütung Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden, etc.) aus der bestehenden
Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und zu
diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten. Wir genehmigen dies hiermit. Dies stellt
keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Wir
sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller
ausdrücklich zu, so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu
erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich
USt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. - verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter
verwertet worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder
Wechselprotest oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen,
dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner
(Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung bezieht sich auf die gesamte
Saldoforderung.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(7) Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Absatz (4) ist der Käufer auch nicht mehr befugt, die
Vorbehaltsware einzubauen, untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
(8) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen den Dritten ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht
auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest. Wir nehmen die Abtretung
an.
(9) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück
eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 45% (20% Wertabschlag, 4% §171 I InsO, 5% §171 II InsO und Umsatzsteuer (in jeweils
gesetzlicher Höhe) übersteigt. Als realisierbarer Wert sind, sofern wir nicht einen niedrigeren
realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Käufers oder bei
Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des
Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von
maximal 35% der zu sichernden Forderung (20% Wertabschlag, 4% §171 I InsO, 5% § 171 II
InsO und Umsatzsteuer (in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 12 Bundesdatenschutzgesetz
Alle personenbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung
notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls
an verbundene Unternehmen weiter gegeben. Zur Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung
erfolgt während der Dauer der Kundenbeziehung und des Bestehens des kündbaren
Kundenkontos die Weitergabe Ihrer Adress- und Bonitätsdaten an die Schufa, 65203 Wiesbaden, und
weitere Wirtschaftsinformationsdienste. Ferner werden Adress- und Bestelldaten für eigene
Marketingzwecke erhoben und verarbeitet. Bei der Datenverarbeitung werden Ihre schutzwürdigen
Belange gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
Hinweis: Sie können der Nutzung und Verarbeitung Ihrer Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch
Mitteilung an die MOBAU Bauzentrum TOKA GmbH, Dingelstädter Str. 64a, 37308 Heiligenstadt,
widersprechen bzw. Ihre Einwilligung widerrufen.
Nach Erhalt Ihres Widerspruchs bzw. Widerrufs werden wir die hiervon betroffenen Daten nicht
mehr zu Marketingzwecken nutzen und verarbeiten bzw. die weitere Zusendung von Werbemitteln
unverzüglich einstellen.
§ 13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Recht
(1) Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; dies gilt auch für
Scheck und Wechselklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
Hinweis nach § 36 Abs.1 Nr.2 VSBG:
Wir weisen Sie darauf hin, dass die nachfolgend benannte Stelle als Verbraucherschlichtungsstelle für
vermögensrechtliche Streitigkeiten zuständig ist:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8,
77694 Kehl am Rhein,
Tel.: 0049 7851/7959883,
Fax: 0049 7851/9914885,
E-Mail: mail@verbraucherschlichter.de
Die Mobau Bauzentrum TOKA GmbH ist grundsätzlich nicht bereit oder verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.